Satzung
§ 1 – Name, Sitz, Rechtsstand
Der Verein führt den Namen „Kulturhistorischer Förderverein Beierfeld e.V.“ und hat seinen Sitz im Stadtteil Beierfeld der Stadt Grünhain-Beierfeld, August-Bebel-Str. 79.
§ 2 – Zweck
Zweck des Vereins ist die Erhaltung kulturhistorisch wertvoller Bauten und Denkmale. Dabei soll die Erhaltung und Nutzung der Peter-Pauls-Kirche besondere Bedeutung und Wichtung erhalten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch
- Fachberatung
- Mitarbeit bei der Ausführung von Bau- und Reparaturleistungen
- Praktische Anleitung und Unterweisung für Eigentümer von zu schützenden Bauten und Denkmalen bei Fragen der Planung, Finanzierung und Durchführung von Restaurierungs-, Reparatur- und sonstigen Arbeiten.
- Öffentlichkeitsarbeit
Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ehrenamtlich, selbständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 – Zweckverwirklichung, Finanzierung
Der Zweck soll dadurch verwirklicht werden, dass der Verein durch Beiträge und Spenden Mittel aufbringt, die ausschließlich für den Vereinszweck einzusetzen sind. Auf den Verein soll aufmerksam gemacht werden durch Vortrags- und andere Veranstaltungen sowie durch Publikationen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen durch den Verein für Eigentümer eines Denkmals.
§ 4 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 – Ordentliche Mitglieder (Vollmitglieder)
- Ordentliches Mitglied (Vollmitglied) kann jeder werden, unabhängig von Herkunft, Konfession und Staatsangehörigkeit. Dem Verein beitreten können auch juristische Personen und Körperschaften.
- Der Beitritt geschieht dadurch, dass der Vorstand auf einen schriftlichen Antrag die Aufnahme erklärt.
- Die Mitgliedschaft endet a. mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung oder dem Konkurs der beigetretenen juristischen Person, b. durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist oder c. durch Ausschluss aus dem Verein.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder verdienstvolle Mitglieder des Vereins zu Ehrenmitgliedern des Vereins benennen.
§ 6 – Fördernde Mitglieder
- Fördernde Mitglieder sind den Vollmitgliedern gleichgestellt, haben jedoch in der Mitgliederversammlung nur Rederecht, kein Stimmrecht.
- Fördernde Mitglieder unterstützen das Vereinsziel durch Entrichten von Sach- und Geldleistungen.
- Fördernde Mitglieder erklären ihre Mitgliedschaft für mindestens ein Jahr. Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich beendet werden.
§ 7 – Ausschluss
- Ein Mitglied, das das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Zweck vereitelt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt hat; ein fällig gewordener Beitragsanspruch bleibt davon unberührt.
- Vom dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zu zustellen. Innerhalb eines Monats kann schriftlich Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung gestellt werden.
§ 8 – Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 9 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Fachberater, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in dessen Abwesenheit.
- Der Vorsitzende ist befugt, den Verein zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden im Rechtsverkehr zu vertreten. (§26 BGB)
- Der Vorstand führt die Geschäfte. Er hat sich dabei an den Haushaltsplan sowie an Richtlinien und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Scheidet jemand vor Ablauf der Amtsperiode aus, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zum Ende der Amtsperiode.
§ 10 – Geschäftsgang des Vorstandes
- Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich ein. Wenn der Zeitpunkt der Sitzung nicht vereinbart ist, muss die Ladung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen erfolgen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften zu führen. Sie sind vom Sitzungsleiter zu unterschreiben und allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.
§ 11 – Ausschuss
- Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der aus zwei bis fünf Personen besteht.
- Der Beirat berät den Verein. Ihm können beispielsweise ein Jurist, ein Finanzkaufmann, ein Denkmalpfleger und/oder ein Architekt angehören.
- Der Beirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen geladen. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich.
§ 12 – Mitgliederversammlung
- Der Vorsitzende beruft die Mitglieder schriftlich zu einer Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und Zusendung der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 20 % der Mitglieder es verlangen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Sie muss sich an die Tagesordnung halten. Ein Antrag ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn er beim Vorsitzenden so rechtzeitig eingegangen ist, dass die Ladungsfrist eingehalten werden kann.
- Ein Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der Abstimmenden. Satzungsänderungen und die Auflösung können nur mit ¾-Mehrheit der Abstimmenden beschlossen werden.
- Jedes Mitglied kann sich auf Grund schriftlicher Vollmacht von einem Vereinsmitglied vertreten lassen. Niemand darf mehr als drei Mitglieder vertreten.
- Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung, insbesondere über ihre Beschlüsse, sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Sie sind in der folgenden Sitzung vorzulesen und der Genehmigung zu unterwerfen.
§ 13 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand durch Richtlinien und Beschlüsse binden.
- Sie hat außerdem folgende Aufgaben: a. Genehmigung des Haushaltsplanes, b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes, c. Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages, wobei zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden werden kann; Für Mitglieder, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland leben, können abweichende Regelungen getroffen werden, d. Wahl des Vorstandes, e. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung, f. Beschlüsse über einen Vereinsausschluss, wenn das Mitglied von seinem Recht nach § 7 Abs. 2 Gebrauch gemacht hat.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zwei Rechnungsprüfer.
§ 14 – Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zum 1. März fällig.
§ 15 – Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss (§ 13 Abs. 2) aufgelöst werden.
§ 16 – Vereinsvermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Beierfeld für ausschließlich denkmalpflegerische Zwecke.
Beierfeld, 29. März 2001
(evtl. Satzung als PDF)